Freischneiden des Lichtraumes an öffentlichen Straßen

 

Immer wieder gibt es Hinweise vom Entsorgungsunternehmen zu Behinderungen im öffentlichen Straßenraum, die von Sträuchern oder Hecken und von überhängenden Ästen ausgehen.

Das Zurückschneiden ist Aufgabe der Grundstückseigentümer und ergibt sich aus 8 27 Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG).

Grundsätzlich sind für Straßen und Wege Lichträume von 4,50 m über der gesamten Fahrbahn freizuhalten. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten und der Bewuchs zurückzuschneiden. Verkehrszeichen und Straßenlampen sind von jeglichem Bewuchs freizuhalten. Sträucher und Anpflanzungen im Bereich von Kurven und Kreuzungen sind möglichst niedrig zu halten, um Sichtbehinderungen auszuschließen.