Pflegehinweise Friedhöfe

Information der Friedhofsverwaltung

 

Da nun wieder die Zeit des Rasenmähens beginnt, weisen wir darauf hin, dass für die Pflege unserer Friedhöfe die Bestimmungen der Friedhofssatzung und ganz speziell der Grabmalordnung eingehalten werden. Gerade bei den Urnenreihengräbern mit besonderer Gestaltungsvorschrift („Grüne Wiese“) ist es wichtig, dass die Zwischenräume zwischen den Platten freigehalten werden. Die Anlage ist so angelegt, dass mit einem Rasenmäher zwischen den Platten gemäht werden kann. Neben der Platte angebrachte Steckvasen oder Blumentöpfe behindern die Pflegearbeiten. Die Mitarbeiter des Bauhofes sind berechtigt, die Rasenflächen zu beräumen.

 

Bei der Daueranlage für anonyme Urnenbestattungen auf dem Friedhof Krauschwitz Kirchstraße ist für die Ablage von Blumen und Grabschmuck ausschließlich die befestigte Stelle am Gedenkstein vorgesehen. Sollten in der Anlage Blumen oder anderer Grabschmuck abgelegt werden, wird dieser ebenfalls beräumt.

 

Wir bitten diese Hinweise zu beachten.

 

Auszug aus der Grabmalordnung

(1) Daueranlage für anonyme Urnenbestattung

Gestaltung und Pflege obliegen der Gemeindeverwaltung. Blumen und Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.

 

(2) Urnengemeinschaftsanlage

Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Die Grabstelle ist mit einer Grabsteinplatte von 0,50 m x 0,60 m von den Verfügungsberechtigten zu kennzeichnen, die niveaugleich in die Rasenfläche zu legen ist. Die maximale Höhe für Schmuckelemente auf der Grabsteinplatte von 3 cm darf nicht überschritten werden. Fest an der Platte angebrachte Schalen und Vasen bis zu einer Höhe von höchstens 30 cm sind zulässig. Stehende Grabsteine und Einfassungen sind nicht zulässig.

Nur auf der jeweiligen Platte darf Grabschmuck abgelegt werden. Steckvasen außerhalb der Platte werden unverzüglich durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Rasenfläche ist freizuhalten.